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   KG, 27.07.1988 - 5 Ws 217/88 Vollz   

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KG, 27.07.1988 - 5 Ws 217/88 Vollz (https://dejure.org/1988,9685)
KG, Entscheidung vom 27.07.1988 - 5 Ws 217/88 Vollz (https://dejure.org/1988,9685)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - 5 Ws 217/88 Vollz (https://dejure.org/1988,9685)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 539
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit - wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) - und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    ee) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    Ob eine Verlegung erforderlich ist, richtet sich nach Ausmaß und Schwere des Krankheitsbildes, das der Anstaltsarzt nach seinem ärztlichen Ermessen zu bewerten hat (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 5 f.).

    Über diese Voraussetzungen hat der Anstaltsarzt nach den ihn verpflichtenden Regeln ärztlicher Kunst zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O., juris [Orientierungssatz]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 1993 a. a. O., juris [Orientierungssatz]; Keppler/Nestler, a. a. O., § 65 Rdnr. 5 f.).

    Es ist obergerichtlich geklärt - und bedarf, weil es sich nicht um materielle Regelungen des StVollzG/ StVollzG Bln handelt, keiner neuen Prüfung -, dass das Gericht Feststellungen darüber treffen muss, ob der Entscheidung der Vollzugsbehörde über eine Verlegung eines Strafgefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs oder die Hinzuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten eine vollständige und richtige Krankengeschichte des Gefangenen zugrunde liegt und wann welche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden haben (Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 - 5 Ws 217/88 Vollz -, juris [Orientierungssatz]).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

    Schließlich besteht die Möglichkeit, einen kranken Gefangenen in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugseinrichtung zu verlegen (§ 65 Abs. 1 StVollzG; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 302 f.); kann auch dort die Erkrankung nicht behandelt werden, ist der Gefangene ggf. unter Unterbrechung der Strafhaft in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen (§ 65 Abs. 2 StVollzG; vgl. KG StV 1988, 539 f; Plähn StV 1983, 25).
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